I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Abschluß
(1) Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen
einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den
Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen
abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns
verbindlich. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise/Werklöhne - im folgenden einheitlich:
Kaufpreis(e) - verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, "ab Werk",
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in
unseren Kaufpreisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis nach Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung sofort fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug,
so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
II. Ausführung der Werkleistungen/Lieferungen
(im folgenden einheitlich: Lieferung(en))
§ 3 Lieferfristen, -termine und -verzögerungen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen
durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die wir
auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnten, z. B. Naturgewalten, Unfälle, Verzögerungen in der
Anlieferung der wesentlichen Betriebsstoffe oder Vormaterialien etc.,
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung
unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag kostenlos zurücktreten.
Das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der
Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende
Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder
Aussperrungen.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten
haben in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete
Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des
Lieferwertes, maximal 10% des Lieferwertes zu verlangen. Falls der Verzug
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche
Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. (4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug
geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
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(5) Ein dem Besteller oder uns nach diesem Paragraphen
zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch
nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind die bereits erbrachten
Teillieferungen für den Besteller unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom
gesamten Vertrag berechtigt.
(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem
Fall geht auch, die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 4 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
§ 5 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Leistungsbeschreibung: Vertragsgegenstand ist
ausschließlich das gefertigte Werk mit den Eigenschaften und Merkmalen gemäß
der jeweils beiliegenden Beschreibung. Andere oder weitergehende
Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender
Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der
Kaufsache bzw. eine mangelhafte Werkleistung vorliegt, sind vor nach unserer
Wahl zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung
berechtigt.
(3) Sofern die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehlschlägt (§ 440 Satz 2 BGB) oder wir die Nacherfüllung nach Maßgabe des §
439 Absatz 3 BGB verweigern, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Wir haften für eigenes grobes Verschulden und dem
leitender Angestellter nach den gesetzlichen Bestimmungen, §§ 280 ff. BGB.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "kardinalpflicht“
verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt für grobes Verschulden
einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn wir können uns kraft
Handelsbrauchs davon freizeichnen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr,
gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt
auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 6 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als
in § 5 Absatz 4 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. (2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche
gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung
gemäß § 5 Absatz 4 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB
eingreift, ist unsere Haftung für Schäden, die keine Personenschäden sind,
auf die Ersatzleistung der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis
zur Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Die Dekkungssumme für
Sachschäden in diesem Sinne beträgt EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro eine
Millionen), für Vermögensschäden EUR 100.000,00 (in Worten: Euro
hunderttausend).
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(3) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt auch nicht bei Verletzungen von Leben,
Körper oder Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns hergestellten
Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. (3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt. (4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den
Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns. III. Sonstiges
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung wie für die Zahlungspflicht des Käufers ist
unser Geschäftssitz in Werdohl. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Käufer auch bei seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen. |